(1) 1Die Umrechnung der durchschnittlichen Herstellungskosten des Jahres 1958 (vgl. Abschnitt 36 Abs. 1) nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt erfolgt mit Hilfe des amtlichen Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes mit der Bezugsgrundlage 1958 = 100. 2Maßgebend ist der Baupreisindex des Kalenderjahres, das dem Hauptfeststellungszeitpunkt vorangeht. (2)
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