41 BewRGr
FNA: 611-7-3-1
Fassung vom: 19.09.1966
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 19.09.1966

41 BewRGr Wertminderung wegen Alters (§ 86 BewG)

41 Wertminderung wegen Alters (§ 86 BewG)

BewRGr ( Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien zur Bewertung des Grundvermögens )

a) Wertminderung im Regelfall (1) 1Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt und der gewöhnlichen Lebensdauer von Gebäuden gleicher Art und Nutzung (§ 86 Abs. 1 BewG). 2Für die Berechnung des Alters des Gebäudes ist vom 1. Januar des Jahres auszugehen, in dem das Gebäude bezugsfertig geworden ist. 3Zum Begriff der Bezugsfertigkeit vgl. Abschnitt 6. 4Bei wiederaufgebauten Gebäuden ist das Jahr des Wiederaufbaus auch dann maßgebend, wenn sie unter Verwendung stehengebliebener Gebäudeteile oder Bauteile wiedererrichtet worden sind. 5Die gewöhnliche Lebensdauer eines Gebäudes hängt von dessen Bauart und Nutzung ab. 6Sie läßt sich im voraus nicht mit Sicherheit bestimmen. 7Deshalb müssen allgemeine Erfahrungssätze zugrunde gelegt werden. (2) 1Die Wertminderung wegen Alters wird stets in einem Hundertsatz des Gebäudenormalherstellungswerts ausgedrückt. 2Dabei darf nur von einer gleichbleibenden jährlichen Wertminderung ausgegangen werden; andere Verfahren sind nicht zulässig (§ 86 Abs. 1 letzter Satz BewG). 3Als Lebensdauer und jährliche Wertminderung sind zugrunde zu legen:

Lebensdauer und jährliche Wertminderung
Bauart

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