(1) 1Für bauliche Mängel und Schäden ist ein Abschlag nur zulässig, wenn die Mängel und Schäden weder im Gebäudenormalherstellungswert noch bei der Wertminderung wegen Alters berücksichtigt worden sind (§ 87 BewG). 2Baumängel und Bauschäden, die die gewöhnliche Lebensdauer eines Gebäudes verkürzen, werden schon bei der Berechnung der Wertminderung wegen Alters berücksichtigt (vgl. Abschnitt 41 Abs. 6). 3Ein Abschlag nach § 87 BewG kann daneben für diese Schäden nicht gewährt werden. 4Der Abschlag ist daher nur für solche baulichen Mängel und Schäden zu gewähren, die behebbar und deshalb bei der Ermittlung der Lebensdauer nicht berücksichtigt sind. 5In Betracht kommen in erster Linie, sofern der Schaden nach Lage des Falles behoben werden kann, fehlerhafte Bauausführung, Fehlen von Bauteilen sowie die Folgen äußerer Schadenseinwirkungen (z. B. Kriegs-, Rauch- oder Wassereinwirkungen). (2)
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