45 BewRGr
FNA: 611-7-3-1
Fassung vom: 19.09.1966
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 19.09.1966

45 BewRGr Ermittlung des Werts der Außenanlagen

45 Ermittlung des Werts der Außenanlagen

BewRGr ( Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien zur Bewertung des Grundvermögens )

(1) 1Zu den Außenanlagen gehören insbesondere die Einfriedigungen, Tore, Stützmauern, Brücken, Unterführungen, Wegebefestigungen, Platzbefestigungen, Schwimmbecken, Tennisplätze, Gartenanlagen sowie die außerhalb des Gebäudes gelegenen Versorgungsanlagen und Abwasseranlagen innerhalb der Grundstücksgrenzen. 2Diese Anlagen rechnen grundsätzlich zum Grundvermögen; wegen der Abgrenzung gegenüber den Betriebsvorrichtungen vgl. Abschnitt 1 Abs. 6. (2)