(1) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG setzt voraus, daß die in der Vorschrift bezeichneten Leistungen umsatzsteuerrechtlich selbständig zu beurteilende Leistungen sind. 2Ist eine Leistung nur eine unselbständige Nebenleistung zu einer Hauptleistung, so teilt sie deren umsatzsteuerrechtliches Schicksal. 3Vortransporte zu sich anschließenden Luftbeförderungen sind keine unselbständigen Nebenleistungen. 4Hingegen ist die Beförderung im Eisenbahngepäckverkehr als unselbständige Nebenleistung zur Personenbeförderung anzusehen. 5Zum Eisenbahngepäckverkehr zählt auch der "Auto-im-Reisezugverkehr". (2) 1Aufgrund des § 3 Abs. 11 UStG sind auch Besorgungsleistungen steuerfrei, wenn es sich bei den besorgten Leistungen um Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 3 UStG handelt. 2Zum Begriff der Besorgung wird auf Abschnitt 32 hingewiesen. (3)
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