(1) 1Grundstücke, die sich an einem Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, können entweder bebaute oder unbebaute Grundstücke sein. 2Sie werden für die Grundsteuer (§ 91 Abs. 1 BewG) und für die Vermögensbesteuerung (§ 91 Abs. 2 BewG) unterschiedlich behandelt. 3Die Vorschriften, des § 91 BewG sind auch für Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 70 Abs. 3, § 94 BewG) anzuwenden. (2)
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