(1) 1Nach § 1 Abs. 1 des KAGG ist der Geschäftsbereich von Kapitalanlagegesellschaften darauf gerichtet, bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach diesem Gesetz zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs-, Investmentfondsanteil-, Grundstücks-, gemischte Wertpapier- und Grundstücks- oder Altersvorsorge-Sondervermögen anzulegen und über die hieraus sich ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine) auszustellen.2Für die Verwaltung dieser Sondervermögen erhalten die Kapitalanlagegesellschaften nach Maßgabe der Vertragsbedingungen eine Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen (§ 1 Abs. 3 Buchstabe e und § 26KAGG). 3Die Verwaltung dieser Sondervermögen ist nach § 4 Nr. 8 Buchstabe UStG von der Umsatzsteuer befreit. 4Die laufende Überwachung des Grundstücksbestandes durch die Depotbank (§ 31 Abs. 1KAGG) ist nicht als Verwaltung des Sondervermögens im Sinne des § 10KAGG anzusehen. 5Diese Tätigkeit ist daher auch nicht nach § 4 Nr. Buchstabe h UStG von der Umsatzsteuer befreit.(2)
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