12.2 Der Asset Deal

...

12.2.2 Erwerberhaftung nach § 75 AO

12.15

Aus steuerlicher Sicht ist die fehlende Übernahme der steuerlichen Verbindlichkeiten und Risiken aus dem Betrieb ein wesentlicher Vorzug des Asset Deals. Dieser Vorteil wird durch § 75 AO für bestimmte Steuern eingeschränkt, indem der Erwerber hiernach für betriebsbezogene Steuern (insbesondere Umsatz-, Lohn- und Gewerbesteuer) sowie Abzugsteuern (insbesondere Kapitalertragsteuern) bei Übernahme eines Betriebs oder Teilbetriebs in Anspruch genommen werden kann (ausführlich zur Haftung nach § 75 AO unter Rdnr. 25.2 ff.).

12.16

Aus Sicht des Erwerbers ist hierbei auf zwei Aspekte besonders hinzuweisen:

1.

Es handelt sich um eine Haftung für Steuern, die eigentlich der Verkäufer gegenüber dem Finanzamt schuldet. Sie kommt nach § 219 Satz 1 AO nur dann in Betracht, wenn das Finanzamt den Verkäufer erfolglos in Anspruch genommen hat bzw. dies offensichtlich aussichtslos ist. Mit anderen Worten: Der Erwerber trägt für bestimmte Steuern das Insolvenzrisiko des Verkäufers.

2.

Für die Haftung nach § 75 AO kommt es auf verschiedene Zeiträume an.3) Der Erwerber muss jedoch damit rechnen, ggf. noch vier Jahre nach dem Erwerb für Steuern des Verkäufers in Anspruch genommen zu werden.4)