12.3 Der Share Deal

...

12.3.2 Abgrenzung Vorstichtagsteuern (die "klassische" Steuerklausel)

12.25

Der entscheidende Unterschied zwischen dem Share Deal und dem Asset Deal ist aus steuerlicher Sicht, dass der Käufer hier nicht nur das Unternehmen, sondern mit dem Unternehmensträger dessen sämtliche steuerliche Risiken aus der Vergangenheit erwirbt, soweit die Steuern der Zielgesellschaft noch nicht bestandskräftig veranlagt sind. Denn insbesondere für Kapitalgesellschaften (zu den Besonderheiten bei Personengesellschaften siehe Rdnr. 12.63) hat eine Übertragung der Anteile aufgrund des Trennungsprinzips im Grundsatz keinen Einfluss auf deren Besteuerung. Eine Ausnahme bildet hier beispielsweise § 8c Abs. 1 KStG, wonach ein Anteilseignerwechsel zum Untergang von steuerlichen Verlustverrechnungspositionen führen kann.

12.26

Ein Käufer erwirbt ein Unternehmen jedoch regelmäßig zu einem bestimmten Stichtag für einen im Kaufvertrag festgelegten Kaufpreis. Dieser wirtschaftliche Stichtag dient im Verhältnis zwischen den Parteien dazu, die Zeiträume abzuschichten, für die der Gewinn der Zielgesellschaft noch dem Verkäufer und ab wann er dem Käufer zustehen soll. Auf diesen Zeitpunkt (der nicht mit der Unterzeichnung oder dem Vollzug des Kaufvertrags identisch sein muss) wird regelmäßig eine Stichtagsbilanz erstellt, um auf deren Grundlage den exakten Kaufpreis zu ermitteln.

12.27