Anlage: Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (§ 106 Absatz 4 Satz 1) HWO
FNA: 7110-1
Fassung vom: 24.09.1998
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12 vom 17.01.2024

Anlage: Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (§ 106 Absatz 4 Satz 1) HWO Handwerksordnung

Anlage: Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (§ 106 Absatz 4 Satz 1)

HWO ( Handwerksordnung )

Anlage E

Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (§ 106 Absatz 4 Satz 1) I. Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe 1. "reglementierter Beruf" eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen; 2. "Berufsqualifikation" eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;