Artikel 105 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 07.06.2016

Artikel 105 AEUV (Interventionsrecht der Kommission)

Artikel 105 (Interventionsrecht der Kommission)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 85 EGV) (1) 1Unbeschadet des Artikels 104 achtet die Kommission auf die Verwirklichung der in den Artikeln 101 und 102 niedergelegten Grundsätze. 2Sie untersucht auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen in Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die ihr Amtshilfe zu leisten haben, die Fälle, in denen Zuwiderhandlungen gegen diese Grundsätze vermutet werden. 3Stellt sie eine Zuwiderhandlung fest, so schlägt sie geeignete Mittel vor, um diese abzustellen. (2)