(1) Die Mitgliedstaaten können folgende Umsätze von der Steuer befreien: a) die Lieferungen von Gegenständen, die zollamtlich erfasst und gegebenenfalls in einem Übergangslager vorübergehend verwahrt bleiben sollen; b) die Lieferungen von Gegenständen, die in einer Freizone oder einem Freilager gelagert werden sollen; c) die Lieferungen von Gegenständen, die einer Zolllagerregelung oder einer Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr unterliegen sollen;
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