Artikel 156 EG 2006/112
FNA: 611-10-14-07
Fassung vom: 28.11.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1 vom 03.06.2022

Artikel 156 2006-112-EG (Steuerbefreite Umsätze)

Artikel 156 (Steuerbefreite Umsätze)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

(1) Die Mitgliedstaaten können folgende Umsätze von der Steuer befreien: a) die Lieferungen von Gegenständen, die zollamtlich erfasst und gegebenenfalls in einem Übergangslager vorübergehend verwahrt bleiben sollen; b) die Lieferungen von Gegenständen, die in einer Freizone oder einem Freilager gelagert werden sollen; c) die Lieferungen von Gegenständen, die einer Zolllagerregelung oder einer Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr unterliegen sollen;