Artikel 18 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 18 AEUV (Diskriminierungsverbot)

Artikel 18 (Diskriminierungsverbot)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 12 EGV) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.