1Im Zusammenhang mit vereinfachten Rechnungen gemäß Artikel 220 a und Artikel 221 Absätze 1 und 2 verlangen die Mitgliedstaaten mindestens die folgenden Angaben: a) das Ausstellungsdatum; b) die Identität des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände liefert oder die Dienstleistungen erbringt; c) die Art der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Dienstleistungen; d) den zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag oder die Angaben zu dessen Berechnung; Sie dürfen keine anderen als die in den Artikeln 226, 227 und 230 vorgesehenen Rechnungsangaben verlangen.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|