Artikel 226 b EG 2006/112
FNA: 611-10-14-07
Fassung vom: 28.11.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1 vom 03.06.2022

Artikel 226 b 2006-112-EG (Angaben auf vereinfachten Rechnungen)

Artikel 226 b (Angaben auf vereinfachten Rechnungen)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

1Im Zusammenhang mit vereinfachten Rechnungen gemäß Artikel 220 a und Artikel 221 Absätze 1 und 2 verlangen die Mitgliedstaaten mindestens die folgenden Angaben: a) das Ausstellungsdatum; b) die Identität des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände liefert oder die Dienstleistungen erbringt; c) die Art der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Dienstleistungen; d) den zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag oder die Angaben zu dessen Berechnung; Sie dürfen keine anderen als die in den Artikeln 226, 227 und 230 vorgesehenen Rechnungsangaben verlangen.