Auf gleichgeschlechtliche Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Oktober 2017 im Ausland nach den Sachvorschriften des Register führenden Staates wirksam geschlossen oder begründet worden sind, findet Artikel 17 b Absatz 4 in seiner bis einschließlich 30. September 2017 geltenden Fassung keine Anwendung.
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