1Auf die vor dem 1. Juli 2023 bestehenden Stiftungen sind die §§ 82 a bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 1. Juli 2023 geltenden Fassung anzuwenden. 2In § 87 c Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt bei diesen Stiftungen an die Stelle der Satzung die Stiftungsverfassung.
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