Artikel 252 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 252 AEUV (Generalanwälte)

Artikel 252 (Generalanwälte)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 222 EGV) 1Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. 2Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen. Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist.