Artikel 255 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 255 AEUV (Ausschuss zur Stellungnahme über die Eignung der Bewerber)

Artikel 255 (Ausschuss zur Stellungnahme über die Eignung der Bewerber)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

Es wird ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, vor einer Ernennung durch die Regierungen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 253 und 254 eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht abzugeben.