(1) Die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls im Rahmen der Befugnis der ersten vier Gedankenstriche des Artikels 17 der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 in Kraft gesetzten Vorschriften sind für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten vom jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vorschriften an nicht mehr anwendbar. (2)
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