(ex-Artikel 247 EGV) (1) 1Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren Staaten Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind. 2Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. (2) 1Die Mitglieder des Rechnungshofs werden auf sechs Jahre ernannt. 2Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments an. 3Die Wiederernennung der Mitglieder des Rechnungshofs ist zulässig. 1Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofs für drei Jahre. 2Wiederwahl ist zulässig. (3) 1Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. 2Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. (4)
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