Artikel 29 EWG 77/388
FNA: 77/388/EWG
Fassung vom: 17.05.1977
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 1977-05-17

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Artikel 29

77/388/EWG ( Sechste Umsatzsteuerrichtlinie )

(1) Es wird ein Beratender Ausschuß für die Mehrwertsteuer - nachstehend "Ausschuß" genannt - eingesetzt. (2) 1Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. 2 Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission. 3 Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen. (3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Neben den Punkten, für die nach dieser Richtlinie eine Konsultation erforderlich ist, prüft der Ausschuß die Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der gemeinschaftlichen Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.