Artikel 3 WG
FNA: 4133-1
Fassung vom: 21.06.1933
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474 vom 2015-08-31

Artikel 3 WG (Eigene Ordner)

Artikel 3 (Eigene Ordner)

WG ( Wechselgesetz )

(1) Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten. (2) Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden. (3) Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.