Artikel 398 EG 2006/112
FNA: 611-10-14-07
Fassung vom: 28.11.2006
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1 vom 2022-06-03

Artikel 398 2006-112-EG (Einsetzung eines Mehrwertsteuerausschusses)

Artikel 398 (Einsetzung eines Mehrwertsteuerausschusses)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

(1) Es wird ein Beratender Ausschuss für die Mehrwertsteuer (nachstehend "Mehrwertsteuerausschuss" genannt) eingesetzt. (2) Der Mehrwertsteuerausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen. (3) Der Mehrwertsteuerausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (4)