Artikel 42 (Aufstellung von Jahres- und Konzernabschluss)
EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )
(1) 1Die §§ 244, 284 Abs. 2 Nr. 2, § 292 a Abs. 1 Satz 1, § 313 Abs. 1 Nr. 2 und § 340 h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Der Jahres- und Konzernabschluß darf auch in Deutscher Mark aufgestellt werden, letztmals für das im Jahre 2001 endende Geschäftsjahr. 3Sofern der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Satz 2 in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die nach § 284 Abs. 2 Nr. 2, § 292 a Abs. 1 Satz 1, § 313 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 340 h Abs. 1 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben weiterhin in Deutscher Mark zu machen. 4§ 328 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf das spätestens am 31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahr anzuwenden.(2)
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf" abrufen.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.