(1) Als Ort der folgenden Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige gilt der Ort, an dem dieser Nichtsteuerpflichtige ansässig ist, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat: a) Telekommunikationsdienstleistungen; b) Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; c) elektronisch erbrachte Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II genannten Dienstleistungen. Kommunizieren Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger über E-Mail miteinander, bedeutet dies allein noch nicht, dass die erbrachte Dienstleistung eine elektronisch erbrachte Dienstleistung wäre. (2) weggefallen (3) weggefallen (4) weggefallen (5) weggefallen (6) weggefallen
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