Artikel 58 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 58 AEUV (Verkehr und Kapitalverkehr)

Artikel 58 (Verkehr und Kapitalverkehr)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 51 EGV) (1) Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Titels über den Verkehr. (2) Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Banken und Versicherungen wird im Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchgeführt.