Artikel 61 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 61 AEUV (Übergangsregelung)

Artikel 61 (Übergangsregelung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 54 EGV) Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 56 Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an.