Bayerisches Landesamt für Steuern - Schreiben vom 09.07.2009
S 2000.1.1-3/22 ST32/ST33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Schreiben vom 09.07.2009 (S 2000.1.1-3/22 ST32/ST33) - DRsp Nr. 2009/80507

Bayerisches Landesamt für Steuern, Schreiben vom 09.07.2009 - Aktenzeichen S 2000.1.1-3/22 ST32/ST33

DRsp Nr. 2009/80507

Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einführung einer Abgeltungsteuer zum 1 Januar 2009

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem Schreiben vom 1.4.2009 zu einer Reihe von Fragen des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken zur praktischen Umsetzung der Abgeltungsteuer im Einvernehmen mit den oberen Finanbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen.

1. Angaben zur Ersatzbemessungsgrundlage in den Mustern I und III für Steuerbescheinigungen

„In den amtlichen Mustern I und III zu Steuerbescheinigungen ist die Ersatzbemessungsgrundlage gem. § 43a Abs. 2 Sätze 7, 10, 13 und 14 EStG als Angabe enthalten, um dem Steuerpflichtigen aufzuzeigen, dass Kapitalertragsteuern aufgrund pauschaler Bemessungsgrundlage abgeführt wurden. Der Steuerpflichtige kann gem. § 32d Abs. 4 EStG im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer die richtige Bemessungsgrundlage nachweisen und gegebenenfalls eine teilweise Rückerstattung von Kapitalertragsteuern beantragen.

Wir bitten um Bestätigung, dass in der Veranlagung unterstellt werden darf, dass die in der Steuerbescheinigung ausgewiesene Kapitalertragsteuer vorrangig auf mit der Ersatzbemessungsgrundlage besteuerte Erträge entfällt.”