Gemäß § 379 Abs. 2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG; BGBl 2008 I S.
Im Gegensatz zu § 379 Abs. 1 FamFG, der Gerichte und andere Behörden - nicht jedoch die Finanzbehörden - dazu verpflichtet, dem Registergericht von Amts wegen bestimmte Mitteilungen zu machen, berechtigt § 379 Abs. 2 FamFG die Finanzbehörden lediglich zur Auskunftserteilung. Auskünfte sind daher nur auf entsprechende Ersuchen der Registergerichte zu erteilen.
Auskünfte zu anderen Zwecken, z. B. zur Verfolgung von Verstößen gegen das GmbH-Gesetz, dürfen nicht erteilt werden.
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