Aus gegebenem Anlass weise ich auf Folgendes hin:
Der BFH hat mit Urteil vom 12.03.2020 (
Dies widerspricht jedoch der bundeseinheitlichen Verwaltungsauffassung. Das BFH-Urteil vom 12.03.2020 (a.a.O.) wurde nicht im BStBl II amtlich veröffentlicht. Es bindet daher die Finanzämter nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus.
Die einschlägigen OFD-Verfügungen (a.a.O.) sind ebenfalls noch gültig und wurden bisher nicht aufgehoben. Sie weisen daher die Finanzämter nach wie vor an, die sog. Übergangsregelung zur parzellenweisen Verpachtung weiterhin anzuwenden.
Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist an der bisherigen Verwaltungsauffassung weiter festzuhalten. Ich bitte um entsprechende Beachtung.
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