Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 17.12.2009
S 7410.1.1 - 4/2 St34

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 17.12.2009 (S 7410.1.1 - 4/2 St34) - DRsp Nr. 2010/80008

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 17.12.2009 - Aktenzeichen S 7410.1.1 - 4/2 St34

DRsp Nr. 2010/80008

Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG; - Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen durch Land- und Forstwirte - Sonstige Dienstleistungen von Land- und Forstwirten; Anlage: Zusammenstellung von Dienstleistungen von Land- und Forstwirten, die der Regelbesteuerung unterliegen

„Urlaub auf dem Bauernhof”: Seit 2007 keine Durchschnittssatzbesteuerung mehr möglich

Eine Überprüfung von pauschalierenden Land- und Forstwirten, die „Urlaub auf dem Bauernhof” anbieten, hat ergeben, dass ein nicht unerheblicher Anteil von ihnen diese Beherbergungsumsätze seit dem Jahre 2007 unzulässigerweise der Durchschnittssatzbesteuerung unterworfen hat.

1. Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen durch pauschalierende Land- und Forstwirte

Beherbergungsumsätze unterliegen bei pauschalierenden Landwirten der Regelbesteuerung.

Die Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen zur Beherbergung Betriebsfremder dient nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken. Entsprechende Umsätze unterliegen daher nicht der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG), sondern den allgemeinen Vorschriften des UStG. Bei kurzfristigen Beherbergungen im Sinne des § 4 Nr. 12 S. 2 UStG kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 S. 1a UStG nicht zur Anwendung.

Übergangsregelung