Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 24.11.2009
S 2334. 1.1-6/8 St32/St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 24.11.2009 (S 2334. 1.1-6/8 St32/St33) - DRsp Nr. 2010/80002

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 24.11.2009 - Aktenzeichen S 2334. 1.1-6/8 St32/St33

DRsp Nr. 2010/80002

Ergänzende Fragen zum BMF-Schreiben vom 13.07.2009(BStBl. 2009 I S. 771) zur lohnsteuerlichen Behandlung von Mahlzeitengestellungen bei Auswärtstätigkeit (§ 3 Nr. 13 und 16, § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG); BMF 13.7.2009(BStBl. 2009 I S. 771)

Auf Bund-Länderebene wurden von den Lohnsteuer-Referatsleitern des Bundes und der Länder in der Sitzung LSt III/2009 Top 4 ergänzende Fragen zum BMF-Schreiben vom 13.07.2009 ( BStBl. I S. 771; abgedruckt als Karte 1.1 dieser Kartei) zur lohnsteuerlichen Behandlung von Mahlzeitengestellungen bei Auswärtstätigkeit erörtert.

Im Ergebnis der Erörterung fassten die Lohnsteuer-Referatsleiter folgende Beschlüsse:

  • Ist der Wert der gestellten Mahlzeit in den Beispielen 1 des BMF-Schreibens (Ansatz des Werts nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG) unter Anwendung der Regelung in R 8.1 Absatz 2 Satz 9 LStR 2008 mit 96 % des Endpreises anzusetzen?

Nein. Dieser Abschlag dient der Abgeltung üblicher Preisnachlässe. Diese sind bei Mahlzeiten (z. B. in Restaurants) regelmäßig bereits im üblichen Endpreis am Abgabeort berücksichtigt. Der Wert der gestellten Mahlzeit in den Beispielen 1 des BMF-Schreibens ist nicht unter Anwendung der Regelung in R 8.1 Absatz 2 Satz 9 LStR 2008 mit 96 % des Endpreises anzusetzen.

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