Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 24.11.2009
S 2334.1.1-9/3 St 32/St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 24.11.2009 (S 2334.1.1-9/3 St 32/St33) - DRsp Nr. 2010/80047

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 24.11.2009 - Aktenzeichen S 2334.1.1-9/3 St 32/St33

DRsp Nr. 2010/80047

Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge (§ 8 Absatz 2 Satz 8 EStG); Neufestsetzung der Durchschnittswerte für Flugkilometer ab dem Kalenderjahr 2010

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:

  • Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die unter gleichen Beförderungsbedingungen auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so ist der Wert der Flüge nach § 8 Absatz 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

  • Die Mitarbeiterflüge sind nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.

    • bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternemen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet, oder

    • wenn die Lohnsteuer pauschal erhoben wird.

  • Gewähren Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge, so sind diese Flüge ebenfalls nach § 8 Absatz 2 EStG zu bewerten.