Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 25.06.2009
S 7221.1.1-1/16 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 25.06.2009 (S 7221.1.1-1/16 St 34) - DRsp Nr. 2009/80424

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 25.06.2009 - Aktenzeichen S 7221.1.1-1/16 St 34

DRsp Nr. 2009/80424

Umsatzsteuerliche Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen; Konsequenzen aus den BFH-Urteilen vom 8.10.2008 - V R 61/03 - und - V R 27/06 -, BStBl 2009 II S. 321 und 325

Änderung der Rechtsprechung

Mit den Urteilen vom 8.10.2008 (Az. V R 61/03 und V R 27/06) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff „Lieferung von Wasser“ i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG fällt und als eigenständige Leistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Im Schreiben vom 7.4.2009, a. a. O., nimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu den Auswirkungen dieser Rechtsprechung Stellung.

1. Dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Leistungen

Als begünstigte Leistungen …

Ermäßigt besteuert wird sowohl das Verlegen eines Neuanschlusses als auch Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen (vgl. Tz. 1 und 5 des BMF-Schreibens vom 7.4.2009, a. a. O.).

… gelten auch Baukostenzuschüsse sowie Herstellungs- und Verbesserungsbeiträge