Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 29.05.2009
S 2252.1.1-3/3 St 32/St 33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 29.05.2009 (S 2252.1.1-3/3 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2009/80407

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 29.05.2009 - Aktenzeichen S 2252.1.1-3/3 St 32/St 33

DRsp Nr. 2009/80407

Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer sowie Erstellung von Steuerbescheinigungen im Sinne des § 45a Abs. 3 EStG bei über den Dividendenstichtag noch zu regulierenden Geschäften; Änderung des Musters III im Sinne des BMF-Schreibens vom 24. November 2008 (BStBl 2008 I S. 973)

An den BMF wurde die Anfrage gestellt, wie im Hinblick auf die Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen von Aktien über den Dividendenstichtag zu verfahren ist, wenn die für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende Stelle kein inländisches Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG ist. In derartigen Fällen besteht die Gefahr einer mehrfachen Bescheinigung von Kapitalertragsteuer in Steuerbescheinigungen im Sinne des § 45a Abs. 3 EStG, obwohl nur einmal Kapitalertragsteuer zu Lasten des rechtlichen Eigentümers der Aktien einbehalten worden ist und kein weiterer Abzug von Kapitalertragsteuer nach § 44 Abs. 1 Satz 3 i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG erfolgte.

Hierzu nimmt der BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung: