Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 31.03.2022
G 2163.1.1-1/17 St35

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 31.03.2022 (G 2163.1.1-1/17 St35) - DRsp Nr. 2022/80316

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 31.03.2022 - Aktenzeichen G 2163.1.1-1/17 St35

DRsp Nr. 2022/80316

Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe einer Grundsteuererklärung

In Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 / Öffentliche Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 30. März 2022 ergeht folgende Verfügung:

I. Adressat

Die Verfügung richtet sich an alle Bediensteten der Bayerischen Finanzämter, die mit der Bayerischen Grundsteuer befasst sind.

II. Allgemeines

Mit der Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung vom 30. März 2022 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Freistaat Bayern zur Abgabe einer Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 verpflichtet worden.

III. Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe der Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022:

1. Grundbesitz, der sich im unmittelbaren Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts befindet: