Aus Gründen der Übersichtlichkeit berücksichtigt dieses Merkblatt nur das Wesentliche.
Es wird gebeten. Änderungen der Rechtslage in diesem Merkblatt selbst zu vermerken.
Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus folgenden Vorschriften:
§§ 18, 20 und 21 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.2.1997 (BGBl 1997 I S.
Die Anzeigepflicht betrifft alle Rechtsvorgänge, die unmittelbar oder mittelbar das Eigentum an einem inländischen Grundstück (Tz. 2.5) betreffen (Einf.Erl. zu § 18, Anm. 10.1).
Der Notar hat Anzeige über folgende Rechtsvorgänge zu erstatten, die er beurkundet oder über die er eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat (§ 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GrEStG):
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