Ist die Steuer nicht vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO festgesetzt, tritt insoweit „Zwangsruhe” kraft Gesetzes ein, wenn ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht (insbesondere BFH) wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer (anderen) Rechtsfrage anhängig ist und der Einspruch hierauf gestützt wird.
Der Umstand allein, dass ein Musterverfahren anhängig ist, reicht noch nicht zum Eintritt der „Zwangsruhe” aus. Der Steuerpflichtige muss nicht nur Einspruch eingelegt, er muss seinen Einspruch auch auf das anhängige Musterverfahren gestützt haben.
Wird festgestellt, dass in einer größeren Zahl von Fällen Einsprüche wegen eines Musterverfahrens eingelegt wurde, ist dies dem AO -Referat des BayLfSt anzuzeigen. Soweit es bei dem Musterverfahren um die Frage geht, ob ein Steuergesetz mit höherrangigem Recht vereinbar ist, sind Steuerfestsetzungen bis zum Ergehen einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über die Aufnahme der Thematik im sog. „Vorläufigkeitskatalog” nicht für vorläufig zu erklären (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO).
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