Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 3. Oktober 2006 in der Rechtssache
ein Steuerabzugsverfahren nur bei beschränkt Steuerpflichtigen Anwendung findet,
der Vergütungsschuldner in Haftung genommen werden kann, wenn er den Steuerabzug nicht vorgenommen hat und
eine Steuerbefreiung nach Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur berücksichtigt wird, wenn von der zuständigen Finanzbehörde eine Freistellungsbescheinigung erteilt worden ist.
Dagegen hat der EuGH entschieden, dass es mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist, wenn im Steuerabzugsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige die im unmittelbaren Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit stehenden Betriebsausgaben des beschränkt Steuerpflichtigen, die er dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, nicht geltend gemacht werden können.
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