Unternehmereigenschaft bei Verkauf von Strom aus Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken
Soweit der Betreiber einer unter §§
Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke ⇒ selbständige Wirtschaftsgüter
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist eine dachintegrierte Fotovoltaikanlage kein wesentlicher Gebäudebestandteil. Gleiches gilt auch für Blockheizkraftwerke.
Daher keine Zuordnung des gesamten Gebäudes zum Unternehmensvermögen möglich.
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