Körperschaftsteuerliche Behandlung
Nach § 194 Abs. 1a SGB V ist es den gesetzlichen Krankenkassen seit dem 1.1.2004 gestattet, private Zusatzversicherungen zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen zu vermitteln. Die gesetzlichen Krankenkassen erhalten für die Vermittlung privater Zusatzversicherungen ein Entgelt (z. B. pauschale Aufwandsentschädigung) von den privaten Versicherungsunternehmen. Diese entgeltliche Vermittlungstätigkeit ist nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Vielmehr liegt hier eine Vermittlungsleistung vor, die auch von privaten Dritten (Versicherungsmaklern) erbracht wird. Insoweit treten die gesetzlichen Krankenkassen in Wettbewerb mit diesem Personenkreis, so dass steuerlich ein Betrieb gewerblicher Art im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 Abs. 1 KStG vorliegt.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Entsprechend ist diese Tätigkeit auch bei der Umsatzsteuer als Betrieb gewerblicher Art anzusehen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG). Die Vermittlungsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen können als Leistungen eines Handelsmaklers angesehen werden, die nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei sind.
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