Der BFH hatte mit o.a. Urteil entschieden, dass der Erwerb eines Grundstücks gegen die Verpflichtung, dieses mit einem Wohngebäude zu bebauen und dem Veräußerer ein dingliches Wohnrecht an einer Wohnung zu bestellen, nicht als eine entgeltliche Überlassung einer Wohnung auf Lebenszeit, sondern als Anschaffungsgeschäft des Grundstücks zu beurteilen ist.
Mit BMF-Schreiben vom 5. August 1992 hatten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Anwendung des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus ausgeschlossen.
Die der Verwaltungsauffassung entsprechenden Ausführungen wurden als Sätze 3 bis 5 der Rz. 33 in das BMF-Schreiben vom 24. Juli 1998 aufgenommen. An dieser Auffassung wird nicht mehr festgehalten.
In Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird deshalb das BMF-Schreiben vom 5. August 1992 aufgehoben.
Rz. 33 des BMF-Schreibens vom 24. Juli 1998 wird wie folgt gefasst:
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