Zur Frage der ertragsteuerlichen Behandlung der von den Versorgungsunternehmen vorgenommenen Digitalisierung ihrer Netzpläne, die die Unternehmen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten vorhalten, ist nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung von Folgendem auszugehen:
Netzpläne sind grundsätzlich als unselbständige Teile des Wirtschaftsgutes „Leitungsnetz” anzusehen und die Aufwendungen dafür zusammen mit diesem zu aktivieren.
Soweit Aufwendungen für die Digitalisierung dieser Netzpläne entstehen, sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
Ersatz analoger durch digitale Netzpläne
Wird ein analoger Netzplan eingescannt und werden keine weiteren Betriebs- oder Sachdaten erfasst, so wird der analoge Netzplan lediglich in digitale Form umgewandelt. Dabei handelt es sich um eine Anpassung an den technischen Fortschritt und keine wesentliche Verbesserung des Wirtschaftsguts „Leitungsnetz”; die Aufwendungen sind als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.
Einführung eines Geografischen (Netz-) Informationssystems
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