Werden Landschaften in ihrer natürlichen Beschaffenheit maßgeblich und nachhaltig verändert (z.B. Erschließung eines Bau- oder Gewerbegebiets, Bau von Straßen, Abtragungen von Bodenvorkommen), ist der Verursacher naturschutzrechtlich verpflichtet (§
Ein gewerbliches Unternehmen kann seiner Verpflichtung zur Schaffung von Ausgleichsflächen für einen Eingriff in die Natur z.B. dadurch nachkommen, dass es einer gemeinnützigen Körperschaft, die satzungsgemäß den Natur- und Landschaftsschutz fördert, Mittel für den Ankauf einer Fläche und deren biotopgerechte Gestaltung zur Verfügung stellt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird gebeten hierzu die Auffassung zu vertreten, dass die entgeltliche Übernahme der Durchführung der Verpflichtung zur Schaffung von Ausgleichsflächen bei der gemeinnützigen Körperschaft grundsätzlich einen begründet.
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