Sitzung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 14 bis 16. September 2005
Der BFH hält mit seinem Urteil vom 28. Juli 2005 (a.a.O.) an seiner Rechtsauffassung im Urteil vom 5. September 2002 -
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Urteils vom 28. Juli 2005 (a.a.O.) Folgendes:
Die Grundsätze dieses Urteils sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden, in denen ein Nießbraucher Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 sowie §
Auf Mieter findet das Urteil keine Anwendung. Diese sind auch dann nicht anspruchsberechtigt, wenn sie die Mieträume untervermietet haben.
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