Mit der Beschlagnahme eines Grundstücks wird dem Vollstreckungsschuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen. Die dem Schuldner untersagte tatsächliche und rechtliche Verfügung über das beschlagnahmte Grundstück wird durch den Zwangsverwalter ausgeübt.
Der Übergang der Verwaltungsbefugnis auf den Zwangsverwalter lässt das Eigentum und die Unternehmereigenschaft des Grundstückseigentümers/Vollstreckungsschuldners unberührt. Er bleibt Steuerschuldner im Sinne des Umsatzsteuerrechts und damit nach § 33 Abs. 1 AO steuerpflichtig. Neben ihn tritt aber gemäß § 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO als weiterer Steuerpflichtiger der Zwangsverwalter, der insoweit eigene Rechte und Pflichten hat.
Der Zwangsverwalter hat, soweit seine Zwangsverwaltung reicht, Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG) und Steuererklärungen (§ 18 Abs. 3 UStG) abzugeben, in denen er die Steuer selbst berechnet. Der Zwangsverwalter erhält hierfür eine eigene Steuernummer.
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