Eine durch die Post mit Zustellungsurkunde zuzustellende Sendung (sog. „innerer Umschlag”, in dem sich der zuzustellende Verwaltungsakt befindet) muss gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 VwZG n.F. i.V.m. § 1 Nr. 2 Zustellungsvordruckverordnung (ZustVV, s. BGBl 2002 I S.
Zur Bildung der Aktenzeichen für Zwecke der Zustellung mit Zustellungsurkunde wird auf die Beispiele in Nr. 3.1.1.2 des AEAO zu § 122 verwiesen.
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