Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteuerlichen Behandlung der Einnahmen prominenter Kandidaten aus Spiel- und Quizshows im Fernsehen Folgendes:
Nach dem Konzept der Fernseh-Spiel- und Quizshows unter Mitwirkung prominenter Kandidaten stellen die Sender Geld- oder Sachmittel bereit, die als „Spielgewinne” des prominenten Kandidaten bezeichnet werden. Allerdings bestimmen die Kandidaten lediglich, welchen gemeinnützigen Organisationen die Sender die „Spielgewinne” zuwenden sollen. Teilweise ist die begünstigte Organisation (Spendenempfänger) sogar vorgegeben.
Da der Kandidat nicht die tatsächliche Verfügungsmacht über die erspielten Geldoder Sachmittel erhält, führen die „Spielgewinne” bei ihm nicht zu einem Zufluss von Einnahmen i.S. von § 2 Abs. 1 EStG. Daher sind die Leistungen an die gemeinnützigen Organisationen auch keine Ausgaben des Kandidaten und können nicht als Zuwendung bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ein Vertrauensschutz nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG ist bei dieser Sachlage nicht zu gewähren.
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