In Zusammenhang mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. 5.2004, BGBl 2004 I S.
Über die Frage, wer die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (§§ 135 - 138 FGO), entscheidet das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss (§ 143 FGO).
Die Anfechtung dieser Kostenentscheidung ist nach § 145 FGO unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Es kann jedoch ggf. eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO in Betracht kommen.
Kosten sind
die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und
die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
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