Durch die Neufassung des § 14 Abs. 1 und 3 UStG durch Art. 5 Nr. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 ( BGBl 2011 I S.
Bisher wurden auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen umsatzsteuerlich nur anerkannt, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG a. F.) oder ein EDI-Verfahren (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG a. F.) verwendet wurden. Dies entsprach den unionsrechtlichen Regelungen nach Art. 233 Abs. 1 Satz 1 Buchst, a und b und Abs. 2 MwStSystRL. Der Gesetzgeber hat nunmehr von der Option nach Art. 233 Abs. 1 Satz 2 MwStSystRL Gebrauch gemacht, die es den Mitgliedstaaten freistellt, auch Rechnungen anzuerkennen, die auf andere Weise elektronisch übermittelt oder bereitgestellt werden.
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